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(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, daß kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.
(4) Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Abs. 1 bis 3 vorzugehen.
(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, die für kontaminiert erklärt wurden, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau zu melden, daß sie einen Anbau von Kartoffeln oder anderen natürlichen Wirtspflanzen beabsichtigen.
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(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Bezirksverwaltungsbehörde die in Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 1 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, daß kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Richtlinie 2006/56/EG zu beachten.
(4) Die Landesregierung hat Kontaminationserklärungen und Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, in denen Niederösterreich genannt wird, unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Diese hat nach den Abs. 1 bis 3 vorzugehen.
(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, die für kontaminiert erklärt wurden, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau zu melden, daß sie einen Anbau von Kartoffeln oder anderen natürlichen Wirtspflanzen beabsichtigen.