Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 50 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.
(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.
(2) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 50 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Bezirksverwaltungsbehörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2006/56/EG zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 49 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu reinigen und zu desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.
(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.