§ 52 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Pflanzkartoffeln müssen in den nachfolgenden Fällen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al§ 52 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al. befunden wurde:

-

bei Auftreten des Schadorganismus an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials von Pflanzkartoffeln,

-

in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Pflanzkartoffeln müssen in den nachfolgenden Fällen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al§ 52 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al. befunden wurde:

-

bei Auftreten des Schadorganismus an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials von Pflanzkartoffeln,

-

in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen.

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