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(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung und die Europäische Kommission unverzüglich über
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(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (§ 68 Z 5) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikel 18 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU, ABl.Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010, S. 17, vorgelegt werden.
(4) Zur Erstellung der in Abs. 2 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(5) (entfällt)
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(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung und die Europäische Kommission unverzüglich über
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(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (§ 68 Z 5) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikel 18 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU, ABl.Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010, S. 17, vorgelegt werden.
(4) Zur Erstellung der in Abs. 2 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(5) (entfällt)