§ 54 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich – bis zum 30§ 54 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

-

die Einzelheiten betreffend der Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 46 Abs. 5),

-

die Einzelheiten betreffend der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 46 untersucht wurden,

-

die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 46 durchgeführt wurden,

-

die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z 4.2. der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung und die Europäische Kommission unverzüglich über

1.

jede Kontaminationserklärung gemäß § 49,

2.

die Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß § 49 Abs. 1 Z 3 und

3.

die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1, 5. Gedankenstrich der Richtlinie 2006/56/EG zu unterrichten.

Die Unterrichtung gemäß den Z 1 und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu enthalten.

(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (§ 68 Z 5) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikel 18 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU, ABl.Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010, S. 17, vorgelegt werden.

(4) Zur Erstellung der in Abs. 2 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(5) (entfällt)

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich – bis zum 30§ 54 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

-

die Einzelheiten betreffend der Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 46 Abs. 5),

-

die Einzelheiten betreffend der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 46 untersucht wurden,

-

die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 46 durchgeführt wurden,

-

die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z 4.2. der Richtlinie 2006/56/EG durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone.

(2) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung und die Europäische Kommission unverzüglich über

1.

jede Kontaminationserklärung gemäß § 49,

2.

die Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß § 49 Abs. 1 Z 3 und

3.

die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z 1, 5. Gedankenstrich der Richtlinie 2006/56/EG zu unterrichten.

Die Unterrichtung gemäß den Z 1 und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Z 3 der Richtlinie 2006/56/EG zu enthalten.

(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 93/85/EWG (§ 68 Z 5) vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuß nach dem Verfahren des Artikel 18 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl.Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/1/EU, ABl.Nr. L 7 vom 12. Jänner 2010, S. 17, vorgelegt werden.

(4) Zur Erstellung der in Abs. 2 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(5) (entfällt)

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