§ 57 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen§ 57 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Diese hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist von jedermann unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen§ 57 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Diese hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.

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