Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Diese Untersuchungen sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(2) Bei Vorliegen eines positiven Befundes nach Durchführung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich die Landesregierung und den Bund von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Landesregierung unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, daß die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.
(5) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.
Diese Untersuchungen sind
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
(2) Bei Vorliegen eines positiven Befundes nach Durchführung
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich die Landesregierung und den Bund von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Landesregierung unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, daß die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.
(5) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.