§ 58 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird§ 58 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

Diese Untersuchungen sind

-

hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 2006/63/EG (§ 68 Z 9) und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhangs III Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG und

-

in anderen Fällen nach einem dafür geeigneten Verfahren (§ 56 Abs. 4)

durchzuführen.

Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften des Anhangs III Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG.

(2) Bei Vorliegen eines positiven Befundes nach Durchführung

-

eines Schnell-Screeningtests gemäß Anhang II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG aufgrund der Feststellung von Symptomen der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit oder

-

eines Screeningtests gemäß Anhang II Abschnitt I Z 2 und 3 und Abschnitt III der Richtlinie 2006/63/EG,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:

1.

die Verbringung aller Aufwüchse, Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung, und der Eigentümer bzw. die Eigentümerin wies nach, daß keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,

2.

Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen,

3.

auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und die Verbringung anderer als der unter Z 1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probeentnahme gemäß Z 1 erzeugt wurden. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich die Landesregierung und den Bund von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Landesregierung unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, daß die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.

(5) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchgeführt werden und der Verdacht abgeklärt wird§ 58 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen.

Diese Untersuchungen sind

-

hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 2006/63/EG (§ 68 Z 9) und nach Maßgabe der Bedingungen des Anhangs III Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG und

-

in anderen Fällen nach einem dafür geeigneten Verfahren (§ 56 Abs. 4)

durchzuführen.

Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften des Anhangs III Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG.

(2) Bei Vorliegen eines positiven Befundes nach Durchführung

-

eines Schnell-Screeningtests gemäß Anhang II Abschnitt I Z 1 und Abschnitt II der Richtlinie 2006/63/EG aufgrund der Feststellung von Symptomen der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit oder

-

eines Screeningtests gemäß Anhang II Abschnitt I Z 2 und 3 und Abschnitt III der Richtlinie 2006/63/EG,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:

1.

die Verbringung aller Aufwüchse, Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung, und der Eigentümer bzw. die Eigentümerin wies nach, daß keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht,

2.

Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen,

3.

auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und die Verbringung anderer als der unter Z 1 genannten Partien von Pflanzkartoffeln, die am Ort der Probeentnahme gemäß Z 1 erzeugt wurden. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.

(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

(4) Bei einem Verdachtsfall, bei dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besteht, hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich die Landesregierung und den Bund von den Einzelheiten des Verdachtes entsprechend der festgestellten Gefahr zu informieren. Im Falle der Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers eines anderen Landes ist von der Landesregierung unverzüglich die betreffende Landesregierung in gleicher Weise zu informieren. In beiden Fällen hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, daß die Bekämpfung in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land erfolgt.

(5) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung von einem Verdachtsfall informiert, hat sie vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3, sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu veranlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten