§ 59 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 58 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ§ 59 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme:

1.

hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials:

a)

zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang IV der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalls ermittelt und weitere Untersuchungen gemäß § 58 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchführt;

b)

das aufgeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie die sonstigen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären;

c)

gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen worden, als befallen zu erklären; für die Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären;

d)

zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang V Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material ermittelt und das betroffene aufgeführte Pflanzenmaterial als wahrscheinlich befallen zu erklären;

e)

auf der Grundlage der Befallserklärung (lit. b und c), des ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls (lit. d) und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 2 Punkt i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen;

2.

in Bezug auf andere als unter Z 1 angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

a)

eine Untersuchung nach Z 1 lit. a durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranlassen;

b)

die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären;

c)

gemäß Z 1 lit. d bzw. e hinsichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Kulturen von Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen;

3.

hinsichtlich Oberflächenwasser (einschließlich Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

a)

zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwasser und gegebenenfalls Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse eine Untersuchung durchführt, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen;

b)

auf der Grundlage der Untersuchung gemäß lit. a das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;

c)

auf der Grundlage der Befallserklärung nach lit. b und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 1 und Z 2 Punkt ii der Richtlinie 2006/63/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Wässer und Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich über

-

jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c und Abs. 1 Z 3 lit. b sowie

-

über die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und gegebenenfalls gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c

zu unterrichten. Die Landesregierung leitet die Berichte unverzüglich dem Bund weiter.

(3) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Abs. 2 informiert, hat sie

-

eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und

-

gegebenenfalls eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sowie weitere Maßnahmen im Sinne der den Abs. 1 und 2

zu veranlassen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Wird bei Untersuchungen nach § 58 Abs. 1 der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe bestätigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 11 NÖ§ 59 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme:

1.

hinsichtlich des aufgeführten Pflanzenmaterials:

a)

zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang IV der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalls ermittelt und weitere Untersuchungen gemäß § 58 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen durchführt;

b)

das aufgeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung und/oder Partie und die Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie die sonstigen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären;

c)

gegebenenfalls die Felder, die Einheiten mit geschützter Pflanzenerzeugung und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen worden, als befallen zu erklären; für die Proben, die in der Vegetationsperiode entnommen wurden, sind die Felder, die Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen, von denen die Probe entnommen worden ist, als befallen zu erklären;

d)

zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß Anhang V Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls infolge der Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung oder der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material ermittelt und das betroffene aufgeführte Pflanzenmaterial als wahrscheinlich befallen zu erklären;

e)

auf der Grundlage der Befallserklärung (lit. b und c), des ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls (lit. d) und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 2 Punkt i der Richtlinie 2006/63/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen;

2.

in Bezug auf andere als unter Z 1 angeführte Kulturen von Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

a)

eine Untersuchung nach Z 1 lit. a durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranlassen;

b)

die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären;

c)

gemäß Z 1 lit. d bzw. e hinsichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Kulturen von Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen;

3.

hinsichtlich Oberflächenwasser (einschließlich Abwässer aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte,

a)

zu veranlassen, daß die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu geeigneten Zeitpunkten anhand von Proben von Oberflächenwasser und gegebenenfalls Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse eine Untersuchung durchführt, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen;

b)

auf der Grundlage der Untersuchung gemäß lit. a das beprobte Oberflächenwasser gegebenenfalls als befallen zu erklären;

c)

auf der Grundlage der Befallserklärung nach lit. b und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z 1 und Z 2 Punkt ii der Richtlinie 2006/63/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln, die betroffenen Wässer und Wirtspflanzen als wahrscheinlich befallen zu erklären und eine Sicherheitszone abzugrenzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich über

-

jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und c und Abs. 1 Z 3 lit. b sowie

-

über die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e und gegebenenfalls gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c

zu unterrichten. Die Landesregierung leitet die Berichte unverzüglich dem Bund weiter.

(3) Wird die Landesregierung vom Bund oder einer anderen Landesregierung im Sinne des Abs. 2 informiert, hat sie

-

eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und

-

gegebenenfalls eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a sowie weitere Maßnahmen im Sinne der den Abs. 1 und 2

zu veranlassen.

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