§ 60 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, daß es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG beseitigt wird, sodaß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.

(2) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. d als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, daß es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG verwendet oder entsorgt wird, sodaß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.

(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen oder gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang VI Z 3 der Richtlinie 2006/63/EG zu reinigen und desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.

(4) Neben den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszonen Maßnahmen gemäß § 11 NÖ§ 60 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130 im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Hierbei hat sie Anhang VI Z 4.1. und 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.

(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Flächen stehen, die in Anhang VI Z 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG genannt sind, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau von aufgeführtem Pflanzenmaterial zu melden, daß sie beabsichtigen dieses anzubauen.

(6) Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Maßnahmen gelten als aufgehoben, wenn die Sicherheitszone aufgehoben wird.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen mit.

(8) Die Kosten der Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.

(9) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, daß es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 1 der Richtlinie 2006/63/EG beseitigt wird, sodaß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.

(2) Das gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärte aufgeführte Pflanzenmaterial, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Orten erzeugt wurde, die gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. d als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, daß es durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Aufsicht entsprechend dem Anhang VI Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG verwendet oder entsorgt wird, sodaß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.

(3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. b und c als befallen oder gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang VI Z 3 der Richtlinie 2006/63/EG zu reinigen und desinfizieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin durchführen zu lassen. Nach der Reinigung und Desinfektion gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen und dürfen verwendet werden.

(4) Neben den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszonen Maßnahmen gemäß § 11 NÖ§ 60 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130 im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vorzuschreiben. Hierbei hat sie Anhang VI Z 4.1. und 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.

(5) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Flächen stehen, die in Anhang VI Z 4.2. der Richtlinie 2006/63/EG genannt sind, haben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer spätestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Anbau von aufgeführtem Pflanzenmaterial zu melden, daß sie beabsichtigen dieses anzubauen.

(6) Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Maßnahmen gelten als aufgehoben, wenn die Sicherheitszone aufgehoben wird.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde teilt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub die von ihr vorgeschriebenen Maßnahmen mit.

(8) Die Kosten der Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu tragen.

(9) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des aufgeführten Pflanzenmaterials zu erbringen.

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