§ 61 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt worden sind, als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al§ 61 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith befunden wurde.

(2) Die Untersuchungen werden in Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde

-

in Form von Untersuchungen an den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut, oder

-

in Fällen, in denen nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials durchgeführt.

(3) In allen anderen Fällen werden entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen Untersuchungen durchgeführt.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programmes gewonnen wurde und das infolge von Untersuchungen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2006/63/EG durchgeführt worden sind, als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al§ 61 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith befunden wurde.

(2) Die Untersuchungen werden in Fällen, in denen der Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung entdeckt und bestätigt wurde

-

in Form von Untersuchungen an den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut, oder

-

in Fällen, in denen nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basispflanzgut oder den Vorstufen, einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials durchgeführt.

(3) In allen anderen Fällen werden entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut oder den Vorstufen Untersuchungen durchgeführt.

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