§ 63 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich – bis zum 30§ 63 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

1.

die Einzelheiten betreffend der Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 56 Abs. 5),

2.

die Einzelheiten betreffend der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 56 untersucht wurden,

3.

die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 56 durchgeführt wurden,

4.

die Einzelheiten der Maßnahmen, die gemäß § 60 Abs. 4 von den Bezirksverwaltungsbehörden vorgeschrieben wurden.

Hinsichtlich der Z 1 bis 3 ist dabei der Anhang I Abschnitt II Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.

(2) Zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übermittelt der Landesregierung und der Europäischen Kommission einmal jährlich – bis zum 30§ 63 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangenen Jahres

1.

die Einzelheiten betreffend der Festlegung der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie des Entnahmezeitpunktes (§ 56 Abs. 5),

2.

die Einzelheiten betreffend der Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 56 untersucht wurden,

3.

die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 56 durchgeführt wurden,

4.

die Einzelheiten der Maßnahmen, die gemäß § 60 Abs. 4 von den Bezirksverwaltungsbehörden vorgeschrieben wurden.

Hinsichtlich der Z 1 bis 3 ist dabei der Anhang I Abschnitt II Z 2 der Richtlinie 2006/63/EG zu beachten.

(2) Zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte hat die Bezirksverwaltungsbehörde die diesbezüglichen Informationen unverzüglich an die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu übermitteln.

(3) (entfällt)

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