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Legende:
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(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird.
(3) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird.
(3) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.