§ 65 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw§ 65 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. der Verhinderung seiner Ausbreitung, dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird.

(3) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Zum Zwecke der Bekämpfung des Maiswurzelbohrers bzw§ 65 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. der Verhinderung seiner Ausbreitung, dürfen Wirtspflanzen höchstens in drei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Wirtspflanzen in mehr als drei aufeinander folgenden Jahren angebaut werden, wenn auf diesen Flächen Vorstufen- oder Basissaatgut zur Saatmaisproduktion angebaut wird.

(3) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

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