§ 66 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die mit Maisfeldern bzw§ 66 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. unverarbeiteten Maiserzeugnissen in Berührung gekommen sind, dürfen nur über Strecken von mehr als 40 km verbracht werden, wenn sie von Erde und Pflanzenrückständen gereinigt wurden.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die mit Maisfeldern bzw§ 66 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. unverarbeiteten Maiserzeugnissen in Berührung gekommen sind, dürfen nur über Strecken von mehr als 40 km verbracht werden, wenn sie von Erde und Pflanzenrückständen gereinigt wurden.

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