§ 68 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Für die Kontrolle von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen gemäß § 10 Abs. 5 NÖ§ 68 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, werden folgende kostendeckende Gebühren festgelegt:

Fixsatz für jede Kontrolle: € 46,20 und

pro angefangener halber Stunde der Kontrolltätigkeit vor Ort weitere € 23,10.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 16.05.2017 bis 10.02.2021
(1) Für die Kontrolle von vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen in Bewilligungen zur Züchtung und Haltung von Schadorganismen gemäß § 10 Abs. 5 NÖ§ 68 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130, werden folgende kostendeckende Gebühren festgelegt:

Fixsatz für jede Kontrolle: € 46,20 und

pro angefangener halber Stunde der Kontrolltätigkeit vor Ort weitere € 23,10.

(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.

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