Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.
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(2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Stelle anfallen, sind – sofern es sich um Landesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Landes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Landes zu ersetzen.