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Legende:
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2 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß § 43 Abs. 2 gilt Folgendes:
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3. Abweichend von Z 1 kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, daß
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4. Abweichend von den Z 1 und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:
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5. Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß § 42 Abs. 1 kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Z 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.
6. In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.
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2 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß § 43 Abs. 2 gilt Folgendes:
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3. Abweichend von Z 1 kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, daß
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4. Abweichend von den Z 1 und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:
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5. Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß § 42 Abs. 1 kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Z 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.
6. In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.