Anl. 2 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
1Anl. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß § 42 Abs. 4 und 5 gilt Folgendes:

a)

Es ist eine Bodenprobe mit einem Standardvolumen von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar mit mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;

b)

die Tests erfolgen nach den anerkannten wissenschaftlichen Methoden für die Extraktion von Kartoffelzystennematoden, die in den einschlägigen Teilen pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder der Diagnoseprotokolle für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.

2 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß § 43 Abs. 2 gilt Folgendes:

a)

Bei der Probenahme handelt es sich um

i)

die Probenahme gemäß Z 1 mit einem Mindestprobenvolumen von 400 ml Erde je Hektar;

oder

ii)

eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome;

oder

iii)

eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, daß zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;

b)

es sind die unter Z 1 genannten Tests durchzuführen.

3. Abweichend von Z 1 kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, daß

a)

Belege darüber vorliegen, daß auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;

oder

b)

bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen in Proben von 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 42 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden;

oder

c)

bei der letzten amtlichen Untersuchung in einer Probe von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 42 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden.

Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den lit. b und c gelten.

4. Abweichend von den Z 1 und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:

a)

im Falle des Standardvolumens gemäß Z 1 werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden,

b)

im Falle des verringerten Probenvolumens nach Z 3 werden die Proben von den ersten 4 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.

5. Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß § 42 Abs. 1 kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Z 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.

6. In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
1Anl. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Untersuchung gemäß § 42 Abs. 4 und 5 gilt Folgendes:

a)

Es ist eine Bodenprobe mit einem Standardvolumen von mindestens 1.500 ml Erde je Hektar mit mindestens 100 Einstichen je Hektar zu nehmen, vorzugsweise in einem das gesamte Feld abdeckenden rechteckigen Raster mit mindestens 5 m Abstand in der Breite und höchstens 20 m Abstand in der Länge. Die gesamte Probe ist für weitere Untersuchungen, d. h. Zystenextraktion, Identifizierung der Art und gegebenenfalls Bestimmung von Pathotyp/Virulenzgruppe zu verwenden;

b)

die Tests erfolgen nach den anerkannten wissenschaftlichen Methoden für die Extraktion von Kartoffelzystennematoden, die in den einschlägigen Teilen pflanzenschutzrechtlichen Verfahren oder der Diagnoseprotokolle für Globodera pallida und Globodera rostochiensis (EPPO-Standards) beschrieben sind.

2 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Für Probenahmen und Tests für die amtliche Erhebung gemäß § 43 Abs. 2 gilt Folgendes:

a)

Bei der Probenahme handelt es sich um

i)

die Probenahme gemäß Z 1 mit einem Mindestprobenvolumen von 400 ml Erde je Hektar;

oder

ii)

eine gezielte Probenahme von mindestens 400 ml Erde nach visueller Untersuchung der Wurzeln bei Auftreten visueller Symptome;

oder

iii)

eine Probenahme von mindestens 400 ml Erde, die mit den Kartoffeln in Kontakt war, nach der Ernte, unter der Voraussetzung, daß zurückverfolgt werden kann, auf welchem Feld die Kartoffeln angebaut wurden;

b)

es sind die unter Z 1 genannten Tests durchzuführen.

3. Abweichend von Z 1 kann das Standardprobenvolumen bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden, vorausgesetzt, daß

a)

Belege darüber vorliegen, daß auf dem betreffenden Feld sechs Jahre vor der amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen angebaut wurden und vorhanden waren;

oder

b)

bei den letzten beiden aufeinander folgenden amtlichen Untersuchungen in Proben von 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden festgestellt wurden und nach der ersten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 42 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden;

oder

c)

bei der letzten amtlichen Untersuchung in einer Probe von mindestens 1 500 ml Erde je Hektar keine Kartoffelzystennematoden oder Zysten von Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt festgestellt wurden und auf dem Feld seit der letzten amtlichen Untersuchung weder Kartoffeln noch andere in Anhang I Z 1 genannte Wirtspflanzen, außer denen, für die eine amtliche Untersuchung gemäß § 42 Abs. 1 erforderlich ist, angebaut wurden.

Die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden, können als amtliche Untersuchungen gemäß den lit. b und c gelten.

4. Abweichend von den Z 1 und 3 kann das Probenvolumen bei Feldern mit einer Fläche von mehr als 8 bzw. 4 ha wie folgt verringert werden:

a)

im Falle des Standardvolumens gemäß Z 1 werden die Proben von den ersten 8 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch bis auf ein Minimum von 400 ml Erde je Hektar verringert werden,

b)

im Falle des verringerten Probenvolumens nach Z 3 werden die Proben von den ersten 4 ha unter Zugrundelegung des in dieser Ziffer genannten Probenvolumens genommen; für jeden weiteren Hektar kann das Probenvolumen jedoch weiter bis auf ein Minimum von 200 ml Erde je Hektar verringert werden.

5. Bei den nachfolgenden amtlichen Untersuchungen gemäß § 42 Abs. 1 kann das reduzierte Probenvolumen gemäß den Z 3 und 4 so lange beibehalten werden, bis auf dem betreffenden Feld Kartoffelzystennematoden nachgewiesen werden.

6. In allen Fällen ist ein Mindestvolumen der Bodenprobe von 100 ml Erde je Feld einzuhalten.

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