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Überprüfung
Gemäß § 42 Abs. 5 ist bei der in § 42 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
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Abschnitt II
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 43 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 42 Abs. 6 Z 3, § 44a Abs. 1 Z 3, § 44b Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z 2 b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44b Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.
C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44c Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 42 Abs. 10, § 43 Abs. 4 oder § 44 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 44a Abs. 3 vorliegt.
Überprüfung
Gemäß § 42 Abs. 5 ist bei der in § 42 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
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Abschnitt II
Erhebungen
Die amtlichen Erhebungen gemäß § 43 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.
Abschnitt III
Amtliche Maßnahmen
A. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 42 Abs. 6 Z 3, § 44a Abs. 1 Z 3, § 44b Abs. 4 sowie gemäß Anhang I Z 2 b handelt es sich um die Entfernung der Erde durch Waschen oder Bürsten, bis die Pflanzen praktisch frei von Erde sind, so daß kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht.
B. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44b Abs. 3 handelt es sich um die Lieferung an einen Verarbeitungs- oder Sortierbetrieb mit geeigneten und amtlich anerkannten Abfallbeseitigungsverfahren, bei dem nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzystennematoden besteht. Ein Abfallbeseitigungsverfahren ist dann geeignet, wenn das Abwaschwasser mindestens eine Stunde lang auf mindestens 70°C erhitzt ist.
C. Bei den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß § 44c Abs. 1 handelt es sich um eine erneute amtliche Probenahme von dem Feld, auf dem gemäß § 42 Abs. 10, § 43 Abs. 4 oder § 44 Abs. 4 der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wurde, sowie Tests mit einer der in Anhang II genannten Methoden frühestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten von Kartoffelzystennematoden oder nach dem letzten Kartoffelanbau. Dieser Zeitraum reduziert sich auf drei Jahre, wenn ein amtliches Bekämpfungsprogramm nach § 44a Abs. 3 vorliegt.