§ 4 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Für Landesbedienstete, die nicht einer solchen Einrichtung angehören, sind durch die Landespersonalvertretung organisatorische Einheiten zu bilden, die ebenfalls als Dienststelle gelten.

(2) Bei jeder Dienststelle ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.

(3) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare Dienststellen sowie für örtlich getrennt untergebrachte (unterschiedliche Dienstorte) Dienststellen können mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist.

(4) Für welche Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung geschaffen wird. Wenn für zwei oder mehrere Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung oder für eine Dienststelle mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen im Sinne der folgenden Bestimmungen als eine Dienststelle.

(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist in den Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.

(6) Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

a)

das Amt der NÖ Landesregierung;

b)

die Bezirkshauptmannschaften;

c)

die Gebietsbauämter;

d)

die Landesstraßenbauabteilungen;

e)

die Straßenmeistereien;

f)

die Heime;

g)

die NÖ Agrarbezirksbehörde.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 02.12.2022
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Für Landesbedienstete, die nicht einer solchen Einrichtung angehören, sind durch die Landespersonalvertretung organisatorische Einheiten zu bilden, die ebenfalls als Dienststelle gelten.

(2) Bei jeder Dienststelle ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.

(3) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare Dienststellen sowie für örtlich getrennt untergebrachte (unterschiedliche Dienstorte) Dienststellen können mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist.

(4) Für welche Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung geschaffen wird. Wenn für zwei oder mehrere Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung oder für eine Dienststelle mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen im Sinne der folgenden Bestimmungen als eine Dienststelle.

(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist in den Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.

(6) Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

a)

das Amt der NÖ Landesregierung;

b)

die Bezirkshauptmannschaften;

c)

die Gebietsbauämter;

d)

die Landesstraßenbauabteilungen;

e)

die Straßenmeistereien;

f)

die Heime;

g)

die NÖ Agrarbezirksbehörde.

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