§ 9 NÖ LPVG Landespersonalvertretung

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Beim Amte der NÖ Landesregierung ist die Landespersonalvertretung zu errichten.

(2) Die Landespersonalvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.

(3) Die Landespersonalvertretung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Obmann, einen ersten und erforderlichenfalls einen zweiten Obmannstellvertreter. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Personalvertretungsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl für die Landespersonalvertretung die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der erste Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.

(4) Welcher Wählergruppe der erste und zweite Obmannstellvertreter zufallen, ist nach dem Verhältniswahlrecht (§ 18 Abs. 14) festzustellen. Nach der Feststellung der jeder Wählergruppe zukommenden Mandate wird mittels Stimmzettel die Wahl durchgeführt.

(5) Vor Beginn der Wahlhandlung sind von den Wählergruppen, denen Mandate nach Abs. 4 zukommen, Wahlvorschläge einzubringen, die von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen sind. Stimmzettel, die auf andere als die vorgeschlagenen Bewerber lauten, sind ungültig. Als angenommen gilt derjenige Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt.

(6) Die Namen des Obmannes und der Stellvertreter sind öffentlich kundzumachen.

(7) Die Landespersonalvertretung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf einzuberufen. Die Landespersonalvertretung ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Diese Einberufung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Den Beratungen der Landespersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landespersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(8) Den Vorsitz in den Sitzungen der Landespersonalvertretung führt der Obmann oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seiner Stellvertreter hat den Vorsitz bei unaufschiebbaren Sitzungen, das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Wählergruppe zu führen.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.06.2017

(1) Beim Amte der NÖ Landesregierung ist die Landespersonalvertretung zu errichten.

(2) Die Landespersonalvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.

(3) Die Landespersonalvertretung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Obmann, einen ersten und erforderlichenfalls einen zweiten Obmannstellvertreter. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Personalvertretungsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl für die Landespersonalvertretung die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der erste Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.

(4) Welcher Wählergruppe der erste und zweite Obmannstellvertreter zufallen, ist nach dem Verhältniswahlrecht (§ 18 Abs. 14) festzustellen. Nach der Feststellung der jeder Wählergruppe zukommenden Mandate wird mittels Stimmzettel die Wahl durchgeführt.

(5) Vor Beginn der Wahlhandlung sind von den Wählergruppen, denen Mandate nach Abs. 4 zukommen, Wahlvorschläge einzubringen, die von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen sind. Stimmzettel, die auf andere als die vorgeschlagenen Bewerber lauten, sind ungültig. Als angenommen gilt derjenige Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt.

(6) Die Namen des Obmannes und der Stellvertreter sind öffentlich kundzumachen.

(7) Die Landespersonalvertretung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf einzuberufen. Die Landespersonalvertretung ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Diese Einberufung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Den Beratungen der Landespersonalvertretung können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht der Landespersonalvertretung angehören. Die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten und Experten ist dessen Dienststellenleiter rechtzeitig anzuzeigen.

(8) Den Vorsitz in den Sitzungen der Landespersonalvertretung führt der Obmann oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seiner Stellvertreter hat den Vorsitz bei unaufschiebbaren Sitzungen, das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Wählergruppe zu führen.

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