§ 10 NÖ LPVG Wahl der Ausschüsse der Landespersonalvertretung

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landespersonalvertretung kann zur Abgabe von Gutachten und Vorbereitung von Anträgen, oder zur Wahrung besonderer Interessen einzelner Bedienstetengruppen Fachausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht der Landespersonalvertretung angehören müssen. Ein Mitglied der Landespersonalvertretung kann gleichzeitig auch mehreren Fachausschüssen angehören. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. DieDen Beratungen der Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen auch sachverständige Bedienstete und Experten mit beratender Stimme beiziehenbeigezogen werden, die nicht dem Fachausschuss angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.

(2) Hinsichtlich der Wahl der Ausschüsse, sowie deren Organe, finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter können ihre Funktion jederzeit durch schriftliche Erklärung zurücklegen. In diesem Falle ist binnen 4 Wochen eine Ergänzungswahl nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 durchzuführen.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.06.2017

(1) Die Landespersonalvertretung kann zur Abgabe von Gutachten und Vorbereitung von Anträgen, oder zur Wahrung besonderer Interessen einzelner Bedienstetengruppen Fachausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht der Landespersonalvertretung angehören müssen. Ein Mitglied der Landespersonalvertretung kann gleichzeitig auch mehreren Fachausschüssen angehören. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. DieDen Beratungen der Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen auch sachverständige Bedienstete und Experten mit beratender Stimme beiziehenbeigezogen werden, die nicht dem Fachausschuss angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.

(2) Hinsichtlich der Wahl der Ausschüsse, sowie deren Organe, finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter können ihre Funktion jederzeit durch schriftliche Erklärung zurücklegen. In diesem Falle ist binnen 4 Wochen eine Ergänzungswahl nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 durchzuführen.

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