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(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtage in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und nicht Ruhegenußempfänger des Landes sind. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein Wohnsitz in Niederösterreich sind nicht Voraussetzung für das Wahlrecht.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die wegen eines in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 genannten Wahlausschließungsgrundes vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, das 15. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen.
(5) Bedienstete, die sich um ein Mandat der Dienstnehmervertretungen bewerben, ist die erforderliche freie Zeit für die Teilnahme an Schulungen und Informationsveranstaltungen der Dienstnehmervertretungen zu gewähren.
(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtage in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und nicht Ruhegenußempfänger des Landes sind. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein Wohnsitz in Niederösterreich sind nicht Voraussetzung für das Wahlrecht.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die wegen eines in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 genannten Wahlausschließungsgrundes vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, das 15. Lebensjahr vollendet haben und am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen.
(5) Bedienstete, die sich um ein Mandat der Dienstnehmervertretungen bewerben, ist die erforderliche freie Zeit für die Teilnahme an Schulungen und Informationsveranstaltungen der Dienstnehmervertretungen zu gewähren.