§ 1 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen im Sinne des Bundesgesetzes vom 25§ 1 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl.Nr. 242/1962, im Folgenden als Pflichtschulen bezeichnet. Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Gesetz angeführten Behörden und Organen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen im Sinne des Bundesgesetzes vom 25§ 1 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl.Nr. 242/1962, im Folgenden als Pflichtschulen bezeichnet. Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Gesetz angeführten Behörden und Organen.

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