§ 2 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Landesregierung obliegen für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen

1.

die Erstellung des Dienstpostenplanes (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl.Nr. 215) auf Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium),

2.

die Ausübung des Gnadenrechtes (§ 105 LDG 1984),

3.

alle sonstigen, im freien Ermessen liegenden diensthoheitlichen Maßnahmen, die eine finanzielle Belastung des Landes zur Folge haben,

4.

die Erlassung einer Verordnung über die Konstituierung und Geschäftsführung der Leitungsauswahlkommission und

5.

die Erlassung einer Verordnung über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen (§ 96 Abs. 3 LDG 1984).

(2) Die Landesregierung ist gegenüber dem Landesschulrat und der Leitungsauswahlkommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde§ 2 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Der Landesregierung obliegen für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen

1.

die Erstellung des Dienstpostenplanes (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl.Nr. 215) auf Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium),

2.

die Ausübung des Gnadenrechtes (§ 105 LDG 1984),

3.

alle sonstigen, im freien Ermessen liegenden diensthoheitlichen Maßnahmen, die eine finanzielle Belastung des Landes zur Folge haben,

4.

die Erlassung einer Verordnung über die Konstituierung und Geschäftsführung der Leitungsauswahlkommission und

5.

die Erlassung einer Verordnung über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen (§ 96 Abs. 3 LDG 1984).

(2) Die Landesregierung ist gegenüber dem Landesschulrat und der Leitungsauswahlkommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde§ 2 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

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