§ 7 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Leitungsauswahlkommission gehören an

1.

so viele Mitglieder, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind,

mit beschließender Stimme und

2.-

der Landesschulratsdirektor oder die Landesschulratsdirektorin oder die Vertretung im Amt,

-

die sachlich zuständigen Landesschulinspektoren oder Landesschulinspektorinnen,

-

der Obmann oder die Obfrau des Gewerblichen Berufsschulrates oder die Stellvertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer berufsbildenden Pflichtschule durchzuführen ist,

-

der oder die Vorsitzende des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung oder die Vertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer allgemein bildenden Pflichtschule durchzuführen ist,

-

der oder die Vorsitzende des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung oder die Vertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer berufsbildenden Pflichtschule durchzuführen ist, und

-

die sachlich zuständigen Abteilungsleitungen des Amtes der Landesregierung

mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen§ 7 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Vorschläge nach Abs. 2 sind innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung zu erstatten. Unterlässt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der von diesem vorzuschlagenden Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.

(4) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Leitungsauswahlkommission wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Leitungsauswahlkommission innerhalb von drei Monaten nach der Einberufung des neuen Landtages zur Konstituierung zusammentreten kann. Die Konstituierung obliegt der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung hat in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann die Vertretung durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von demselben Landtagsklub vorgeschlagen wurde wie das zu vertretende Mitglied.

(6) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wobei dieser Ersatz pauschaliert werden kann. Die übrigen Mitglieder, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Der Leitungsauswahlkommission gehören an

1.

so viele Mitglieder, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind,

mit beschließender Stimme und

2.-

der Landesschulratsdirektor oder die Landesschulratsdirektorin oder die Vertretung im Amt,

-

die sachlich zuständigen Landesschulinspektoren oder Landesschulinspektorinnen,

-

der Obmann oder die Obfrau des Gewerblichen Berufsschulrates oder die Stellvertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer berufsbildenden Pflichtschule durchzuführen ist,

-

der oder die Vorsitzende des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung oder die Vertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer allgemein bildenden Pflichtschule durchzuführen ist,

-

der oder die Vorsitzende des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung oder die Vertretung, wenn ein Auswahlverfahren betreffend die Verleihung einer Leitungsstelle an einer berufsbildenden Pflichtschule durchzuführen ist, und

-

die sachlich zuständigen Abteilungsleitungen des Amtes der Landesregierung

mit beratender Stimme.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen§ 7 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Vorschläge nach Abs. 2 sind innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung zu erstatten. Unterlässt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der von diesem vorzuschlagenden Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.

(4) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Leitungsauswahlkommission wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Leitungsauswahlkommission innerhalb von drei Monaten nach der Einberufung des neuen Landtages zur Konstituierung zusammentreten kann. Die Konstituierung obliegt der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung hat in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann die Vertretung durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von demselben Landtagsklub vorgeschlagen wurde wie das zu vertretende Mitglied.

(6) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wobei dieser Ersatz pauschaliert werden kann. Die übrigen Mitglieder, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.

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