Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen§ 7 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Vorschläge nach Abs. 2 sind innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung zu erstatten. Unterlässt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der von diesem vorzuschlagenden Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.
(4) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Leitungsauswahlkommission wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Leitungsauswahlkommission innerhalb von drei Monaten nach der Einberufung des neuen Landtages zur Konstituierung zusammentreten kann. Die Konstituierung obliegt der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung hat in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann die Vertretung durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von demselben Landtagsklub vorgeschlagen wurde wie das zu vertretende Mitglied.
(6) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wobei dieser Ersatz pauschaliert werden kann. Die übrigen Mitglieder, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen§ 7 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Vorschläge nach Abs. 2 sind innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung zu erstatten. Unterlässt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der von diesem vorzuschlagenden Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.
(4) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Leitungsauswahlkommission wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Leitungsauswahlkommission innerhalb von drei Monaten nach der Einberufung des neuen Landtages zur Konstituierung zusammentreten kann. Die Konstituierung obliegt der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung hat in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann die Vertretung durch jedes Ersatzmitglied erfolgen, das von demselben Landtagsklub vorgeschlagen wurde wie das zu vertretende Mitglied.
(6) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wobei dieser Ersatz pauschaliert werden kann. Die übrigen Mitglieder, ausgenommen Abgeordnete einer gesetzgebenden Körperschaft, haben Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.