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(2) Das vorsitzende Mitglied hat die Leitungsauswahlkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen.
(3) Die Leitungsauswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung anwesend sind.
(4) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederanzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei einer Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Stellvertretung beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Das vorsitzende Mitglied gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6) Die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(7) Vor einer Auswahlentscheidung ist ein Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen. Die Abgabe eines Vorschlages ist an eine Frist zu binden. Diese darf nicht kürzer als drei und nicht länger als sechs Wochen sein.
(8) Die Leitungsauswahlkommission kann die Auswahlentscheidung nur aus dem Kreis der Bewerber oder Bewerberinnen vornehmen, die im Vorschlag des Landesschulrates enthalten sind. Wird innerhalb der Frist kein Vorschlag erstattet, so kann die Leitungsauswahlkommission ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates treffen. Das Auswahlverfahren ist auch gegenüber den im Vorschlag enthaltenen, in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bewerbern und Bewerberinnen mit Bescheid abzuschließen.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat die Leitungsauswahlkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen.
(3) Die Leitungsauswahlkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung anwesend sind.
(4) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederanzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von einer Woche eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei einer Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Stellvertretung beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.
(5) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Das vorsitzende Mitglied gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag.
(6) Die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(7) Vor einer Auswahlentscheidung ist ein Vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen. Die Abgabe eines Vorschlages ist an eine Frist zu binden. Diese darf nicht kürzer als drei und nicht länger als sechs Wochen sein.
(8) Die Leitungsauswahlkommission kann die Auswahlentscheidung nur aus dem Kreis der Bewerber oder Bewerberinnen vornehmen, die im Vorschlag des Landesschulrates enthalten sind. Wird innerhalb der Frist kein Vorschlag erstattet, so kann die Leitungsauswahlkommission ihre Entscheidung ohne Mitwirkung des Landesschulrates treffen. Das Auswahlverfahren ist auch gegenüber den im Vorschlag enthaltenen, in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bewerbern und Bewerberinnen mit Bescheid abzuschließen.