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(2) Die rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand des Landesschulrates gemäß Abs§ 10 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 und 2 sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesschulrates zu bestellen. Schlägt der Landesschulrat aus seinem Personalstand rechtskundige Bedienstete vor, ist eine Bestellung von rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Landesbediensteten nicht zulässig.
(3) Die Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule und die Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule gemäß Abs. 1 Z 3 sind von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung und eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 11 Abs. 1 vorliegen und kein Verfahren der Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.
(4) Unterlässt der Landesschulrat oder ein Zentralausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung durch die Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden. In diesem Fall kann das Mitglied nach Abs. 1 Z 3 aus dem Personalstand der Landesbediensteten bestellt werden, ohne dass dieses eine Landeslehrperson an einer Pflichtschule ist.
(5) Die Mitglieder sind mit Wirkung vom 1. August auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf dieser Periode bis zur Bestellung der neuen Disziplinarkommission wahrzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat in gleicher Weise für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit.b je ein Ersatzmitglied und für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 lit.a vier Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied hat für die gesamte Periode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Disziplinarkommission eintreten. Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitgliedes lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt. Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.
(7) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig (§ 91 Abs. 2 LDG 1984).
(8) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Abs. 7 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
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(2) Die rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand des Landesschulrates gemäß Abs§ 10 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 und 2 sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesschulrates zu bestellen. Schlägt der Landesschulrat aus seinem Personalstand rechtskundige Bedienstete vor, ist eine Bestellung von rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Landesbediensteten nicht zulässig.
(3) Die Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule und die Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule gemäß Abs. 1 Z 3 sind von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung und eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 11 Abs. 1 vorliegen und kein Verfahren der Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.
(4) Unterlässt der Landesschulrat oder ein Zentralausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung durch die Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden. In diesem Fall kann das Mitglied nach Abs. 1 Z 3 aus dem Personalstand der Landesbediensteten bestellt werden, ohne dass dieses eine Landeslehrperson an einer Pflichtschule ist.
(5) Die Mitglieder sind mit Wirkung vom 1. August auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf dieser Periode bis zur Bestellung der neuen Disziplinarkommission wahrzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat in gleicher Weise für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit.b je ein Ersatzmitglied und für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 lit.a vier Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied hat für die gesamte Periode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Disziplinarkommission eintreten. Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitgliedes lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt. Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.
(7) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig (§ 91 Abs. 2 LDG 1984).
(8) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Abs. 7 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.