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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 § 11 NÖbis 4 unverzüglich zu besetzen LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
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(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 § 11 NÖbis 4 unverzüglich zu besetzen LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.
(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Abs. 2 gilt sinngemäß.