§ 14 NÖ LD 2014 (weggefallen)

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen:

1.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie von Amts wegen erfolgt (§ 12 LDG 1984),

2.

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 13b LDG 1984),

3.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 16 Abs. 1 Z 2 LDG 1984),

4.

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LDG 1984) und

5.

Leitungsauswahl und Verleihung von Leitungsstellen (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG).

(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

1.

gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben worden ist (§ 70 Abs. 1 Z 4 LDG 1984) oder

2.

der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrpersonen als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken§ 14 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.

(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landeslehrpersonen werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Landeslehrpersonen werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen ist ein einheitlicher Senat zu bilden. In diesen Senat tritt das vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule betrifft; in diesen Senat tritt das vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule betrifft.

(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Bedienstete aus der Schulverwaltung, aus dem Personalstand der Landesbediensteten oder Landeslehrpersonen, jeweils mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(7) Das Amt des Laienrichters oder der Laienrichterin ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, und mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus der Schulverwaltung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen:

1.

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie von Amts wegen erfolgt (§ 12 LDG 1984),

2.

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 13b LDG 1984),

3.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 16 Abs. 1 Z 2 LDG 1984),

4.

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LDG 1984) und

5.

Leitungsauswahl und Verleihung von Leitungsstellen (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG).

(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

1.

gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben worden ist (§ 70 Abs. 1 Z 4 LDG 1984) oder

2.

der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrpersonen als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken§ 14 NÖ LD 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.

(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landeslehrpersonen werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Landeslehrpersonen werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Für Landeslehrpersonen an Pflichtschulen ist ein einheitlicher Senat zu bilden. In diesen Senat tritt das vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen beim Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule betrifft; in diesen Senat tritt das vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen beim Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule betrifft.

(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Bedienstete aus der Schulverwaltung, aus dem Personalstand der Landesbediensteten oder Landeslehrpersonen, jeweils mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(7) Das Amt des Laienrichters oder der Laienrichterin ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, und mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus der Schulverwaltung.

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