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(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den nach dem NÖ Landeslehrer – Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl. 2600, eingerichteten Landeslehrerkommissionen für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen anhängig geworden sind, sind von der Leitungsauswahlkommission nach diesem Gesetz weiter zu führen.
(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. August§ 15 NÖ LD 2014 in Kraft gesetzt werdenseit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die Leitungsauswahlkommission und die Disziplinarkommission nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag eingerichtet werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. August 2014 tätig werden.
(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den nach dem NÖ Landeslehrer – Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl. 2600, eingerichteten Landeslehrerkommissionen für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen anhängig geworden sind, sind von der Leitungsauswahlkommission nach diesem Gesetz weiter zu führen.
(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. August§ 15 NÖ LD 2014 in Kraft gesetzt werdenseit 31.12.2018 weggefallen.
(4) Die Leitungsauswahlkommission und die Disziplinarkommission nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag eingerichtet werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. August 2014 tätig werden.