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(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten zugeteilten Bediensteten (§ 26) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.
(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten zugeteilten Bediensteten (§ 26) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.