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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das schriftführende Mitglied trägt dafür Sorge, dass die in der Sitzung gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift ist bei der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung aufzulegen. Im Fall der Genehmigung ist die Niederschrift vom vorsitzenden Mitglied der betreffenden Sitzung und vom schriftführenden Mitglied zu unterfertigen. Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Niederschrift sind vor der Genehmigung anzubringen. Über solche Berichtigungsanträge ist abzustimmen.
(3) Schriftliche Erledigungen der Leitungsauswahlkommission sind vom vorsitzenden Mitglied zu unterfertigen.
(4) Die Landesregierung stellt das zur Führung der administrativen Geschäfte der Leitungsauswahlkommission erforderliche Personal zur Verfügung, das bei dieser Tätigkeit deren vorsitzendem Mitglied untersteht.
(2) Das schriftführende Mitglied trägt dafür Sorge, dass die in der Sitzung gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift ist bei der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung aufzulegen. Im Fall der Genehmigung ist die Niederschrift vom vorsitzenden Mitglied der betreffenden Sitzung und vom schriftführenden Mitglied zu unterfertigen. Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Niederschrift sind vor der Genehmigung anzubringen. Über solche Berichtigungsanträge ist abzustimmen.
(3) Schriftliche Erledigungen der Leitungsauswahlkommission sind vom vorsitzenden Mitglied zu unterfertigen.
(4) Die Landesregierung stellt das zur Führung der administrativen Geschäfte der Leitungsauswahlkommission erforderliche Personal zur Verfügung, das bei dieser Tätigkeit deren vorsitzendem Mitglied untersteht.