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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit in allen ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach selbst oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.
(2) Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit in allen ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach selbst oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.