§ 24 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenpersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung, der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Bediensteten geboten ist.

(2) Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit in allen ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach selbst oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 02.12.2022
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenpersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung, der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Bediensteten geboten ist.

(2) Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit in allen ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach selbst oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion.

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