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(2) Das vorsitzende Mitglied hat seine Verhinderung an der Ausübung der Funktion seiner Stellvertretung schriftlich bekanntzugeben und wird in diesem Fall von ihr hinsichtlich der Vorsitzführung vertreten. Im Übrigen wird das vorsitzende Mitglied ohne eine solche Bekanntgabe im Fall des vorzeitigen Erlöschens seiner Funktion oder bei sonstiger Abwesenheit von der Sitzung von seiner Stellvertretung, im Fall deren Verhinderung vom an Jahren ältesten, anwesenden Mitglied, vertreten.
(3) Ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ L-DHG 2014 darf an der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand nicht teilnehmen, wenn ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorliegt.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat seine Verhinderung an der Ausübung der Funktion seiner Stellvertretung schriftlich bekanntzugeben und wird in diesem Fall von ihr hinsichtlich der Vorsitzführung vertreten. Im Übrigen wird das vorsitzende Mitglied ohne eine solche Bekanntgabe im Fall des vorzeitigen Erlöschens seiner Funktion oder bei sonstiger Abwesenheit von der Sitzung von seiner Stellvertretung, im Fall deren Verhinderung vom an Jahren ältesten, anwesenden Mitglied, vertreten.
(3) Ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ L-DHG 2014 darf an der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand nicht teilnehmen, wenn ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorliegt.