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(2) Weiters trägt das Land die Kosten für Inlandsreisen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen:
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(3) Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.
(2) Weiters trägt das Land die Kosten für Inlandsreisen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen:
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(3) Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.