§ 26 NÖ LPVG

NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Den Organen der Personalvertretung sind bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten, die der Personalvertretung in Erfüllung der ihr kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben erwachsen, trägt das Land. Das sind die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung.

(2) Weiters trägt das Land die Kosten für Inlandsreisen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen:

a)

der Personalvertreter,

b)

der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen,

c)

der Mitglieder, der Experten und der sachverständigen Bediensteten von Ausschüssen gemäß § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 5,

d)

zur Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen gemäß § 13 Abs. 3 lit. f,

e)

der Bediensteten gemäß Abs. 3,

f)

der Teilnehmer an Dienststellenversammlungen bei zusammengefaßten Dienststellen gemäß § 4 Abs. 4, soferne die Dienststelle in Niederösterreich liegt.

(3) Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.

Stand vor dem 02.12.2022

In Kraft vom 10.06.2017 bis 02.12.2022
(1) Den Organen der Personalvertretung sind bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten, die der Personalvertretung in Erfüllung der ihr kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben erwachsen, trägt das Land. Das sind die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung.

(2) Weiters trägt das Land die Kosten für Inlandsreisen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen:

a)

der Personalvertreter,

b)

der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen,

c)

der Mitglieder, der Experten und der sachverständigen Bediensteten von Ausschüssen gemäß § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 5,

d)

zur Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen gemäß § 13 Abs. 3 lit. f,

e)

der Bediensteten gemäß Abs. 3,

f)

der Teilnehmer an Dienststellenversammlungen bei zusammengefaßten Dienststellen gemäß § 4 Abs. 4, soferne die Dienststelle in Niederösterreich liegt.

(3) Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 bei der Wahl der laufenden Funktionsperiode festgestellte Anzahl von Wahlberechtigten ein Bediensteter beigestellt wird.

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