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(1) Jeder LandesbürgerVolljährige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Niederösterreich, der das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzt,die den Nachweis erbracht hathaben, daß erdass sie mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Umweltschutzorgane vertraut istsind und – soweit seinedie Bestellung nicht von einer Gemeinde beantragt wurde – einer Vereinigung als Mitglied angehörtMitglieder angehören, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet, kannkönnen von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Umweltschutzorgan bestellt werden.
(2) Die Bestellung zum Umweltschutzorgan bedarf eines Antrages einer der im Abs. 1 genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde.
(3) Die Bestellung erfolgt durch Übergabe des Dienstausweises sowie des Dienstabzeichens und Beeidigung. Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, ist auf die Umweltschutzorgane anzuwenden.
(4) Die Umweltschutzorgane sind durch Bescheid abzuberufen, wenn
- | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren, | |||||||||
- | die Vereinigung oder die Gemeinde, die den Antrag auf Bestellung gestellt hat, dies verlangt oder | |||||||||
- | sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. |
(5) Die Erbringung des Befähigungsnachweises zur Aufgabenerfüllung als Umweltschutzorgan sowie die übrigen Verfahrensvorschriften zur Bestellung und Abberufung der Umweltschutzorgane werden durch Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt.
(1) Jeder LandesbürgerVolljährige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Niederösterreich, der das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzt,die den Nachweis erbracht hathaben, daß erdass sie mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Umweltschutzorgane vertraut istsind und – soweit seinedie Bestellung nicht von einer Gemeinde beantragt wurde – einer Vereinigung als Mitglied angehörtMitglieder angehören, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet, kannkönnen von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Umweltschutzorgan bestellt werden.
(2) Die Bestellung zum Umweltschutzorgan bedarf eines Antrages einer der im Abs. 1 genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde.
(3) Die Bestellung erfolgt durch Übergabe des Dienstausweises sowie des Dienstabzeichens und Beeidigung. Das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, ist auf die Umweltschutzorgane anzuwenden.
(4) Die Umweltschutzorgane sind durch Bescheid abzuberufen, wenn
- | die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben waren, | |||||||||
- | die Vereinigung oder die Gemeinde, die den Antrag auf Bestellung gestellt hat, dies verlangt oder | |||||||||
- | sie ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. |
(5) Die Erbringung des Befähigungsnachweises zur Aufgabenerfüllung als Umweltschutzorgan sowie die übrigen Verfahrensvorschriften zur Bestellung und Abberufung der Umweltschutzorgane werden durch Verordnung der NÖ Landesregierung bestimmt.