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(2) In bäuerlichen Betrieben (§ 143 Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Dienstnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973), beschäftigt sind.
(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 152 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973 die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählenLwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) In bäuerlichen Betrieben (§ 143 Abs. 3 NÖ Landarbeitsordnung 1973) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Dienstnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973), beschäftigt sind.
(3) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 152 Abs. 2 NÖ Landarbeitsordnung 1973 die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
(4) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 3 erster Satz) die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählenLwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.