§ 15 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er

1.

jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen) versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;

2.

jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs§ 15 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Dienstnehmer aufzulegen.

(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigten oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er

1.

jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen) versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;

2.

jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs§ 15 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Dienstnehmer aufzulegen.

(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigten oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

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