§ 18 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Wahlvorstand kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat§ 18 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Dienstnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.

(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26 Abs. 1).

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Der Wahlvorstand kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat§ 18 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Dienstnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.

(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 25 und 26 Abs. 1).

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