§ 20 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat§ 20 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Wahlvorschlag muß

1.

von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei auf die erforderliche Zahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;

2.

ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;

3.

einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat§ 20 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Wahlvorschlag muß

1.

von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei auf die erforderliche Zahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;

2.

ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;

3.

einen der Unterzeichneten als Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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