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(1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG für
1. | die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG), | |||||||||
2. | die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG), | |||||||||
3. | die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (§ 55 LMSVG), | |||||||||
4. | Hygienekontrollen (§ 54 LMSVG), | |||||||||
5. | Rückstandskontrollen (Abschnitt 5 LMSVG) in Veterinärangelegenheiten, jedenfalls in Schlachtbetrieben bei Fleisch, Innereien, Blut oder Harn, | |||||||||
6. | die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 3 Z 20 LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017, geregelt werden, | |||||||||
beträgt | ||||||||||
a) | je amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin und angefangene Viertelstunde € 16,60. | |||||||||
b) | je weiteren Untersucher bzw. weitere Untersucherin (amtlicher Tierarzt bzw. amtliche Tierärztin oder amtlichen Fachassistenten bzw. amtliche Fachassistentin) und angefangene Viertelstunde € 11,20. |
(2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben
1. | nach einer zulässigen Methode gemäß der Verordnung (EU) 1375/2015, ABl. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Anhang I Kapitel IX lit. C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,60. | |||||||||
2. | nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2012, € 5,40. |
(1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG für
1. | die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG), | |||||||||
2. | die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG), | |||||||||
3. | die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (§ 55 LMSVG), | |||||||||
4. | Hygienekontrollen (§ 54 LMSVG), | |||||||||
5. | Rückstandskontrollen (Abschnitt 5 LMSVG) in Veterinärangelegenheiten, jedenfalls in Schlachtbetrieben bei Fleisch, Innereien, Blut oder Harn, | |||||||||
6. | die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 3 Z 20 LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017, geregelt werden, | |||||||||
beträgt | ||||||||||
a) | je amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin und angefangene Viertelstunde € 16,60. | |||||||||
b) | je weiteren Untersucher bzw. weitere Untersucherin (amtlicher Tierarzt bzw. amtliche Tierärztin oder amtlichen Fachassistenten bzw. amtliche Fachassistentin) und angefangene Viertelstunde € 11,20. |
(2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben
1. | nach einer zulässigen Methode gemäß der Verordnung (EU) 1375/2015, ABl. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Anhang I Kapitel IX lit. C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,60. | |||||||||
2. | nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2012, € 5,40. |