§ 2 NÖ LMKGVO 2010 Gebührenanteil für Untersuchungen (Personalaufwand)

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG für

1.

die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG),

2.

die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG),

3.

die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (§ 55 LMSVG),

4.

Hygienekontrollen (§ 54 LMSVG),

5.

Rückstandskontrollen (Abschnitt 5 LMSVG) in Veterinärangelegenheiten, jedenfalls in Schlachtbetrieben bei Fleisch, Innereien, Blut oder Harn,

6.

die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 3 Z 20 LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017, geregelt werden,

beträgt

a)

je amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin und angefangene Viertelstunde € 16,60.

b)

je weiteren Untersucher bzw. weitere Untersucherin (amtlicher Tierarzt bzw. amtliche Tierärztin oder amtlichen Fachassistenten bzw. amtliche Fachassistentin) und angefangene Viertelstunde € 11,20.

(2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben

1.

nach einer zulässigen Methode gemäß der Verordnung (EU) 1375/2015, ABl. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Anhang I Kapitel IX lit. C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,60.

2.

nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2012, € 5,40.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024

(1) Die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG für

1.

die Schlachttieruntersuchung (§ 53 LMSVG),

2.

die Untersuchung der Tierkörper im Rahmen der routinemäßigen Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG),

3.

die Probenentnahme bei Tierkörpern sowie deren Beurteilung (§ 55 LMSVG),

4.

Hygienekontrollen (§ 54 LMSVG),

5.

Rückstandskontrollen (Abschnitt 5 LMSVG) in Veterinärangelegenheiten, jedenfalls in Schlachtbetrieben bei Fleisch, Innereien, Blut oder Harn,

6.

die Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 3 Z 20 LMSVG) außerhalb des Schlachthofes, soweit dafür die Gebühren nicht nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 119/2017, geregelt werden,

beträgt

a)

je amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin und angefangene Viertelstunde € 16,60.

b)

je weiteren Untersucher bzw. weitere Untersucherin (amtlicher Tierarzt bzw. amtliche Tierärztin oder amtlichen Fachassistenten bzw. amtliche Fachassistentin) und angefangene Viertelstunde € 11,20.

(2) Die Höhe der Gebühr für die Durchführung der Trichinenuntersuchung beträgt für Proben

1.

nach einer zulässigen Methode gemäß der Verordnung (EU) 1375/2015, ABl. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Anhang I Kapitel IX lit. C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9. Dezember 2015, S. 2, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,60.

2.

nach der trichinoskopischen Methode pro Wildschwein in Anwendung des § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2012, € 5,40.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten