§ 4 NÖ LMKGVO 2010

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): anDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an
    1. 1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.
    2. 2.Ziffer 2Sonn- und Feiertagen um 100%.
    3. 3.Ziffer 3Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
  2. (2)Absatz 2Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.Den Gebühren gemäß Paragraphen 2 bis 4 Absatz eins, ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5Die Gebühren nach Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 4 und 5
    1. 1.Ziffer einsje geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 17 und Z 18 LMSVG beije geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 17 und Ziffer 18, LMSVG bei
      1. a)Litera aRindern und Einhufern um € 0,800,90/Stück,
      2. b)Litera bSchweinen um € 0,20/Stück,
      3. c)Litera cSchafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,30/Stück,
      4. d)Litera dGeflügel um
      5. -Strichaufzählung1,801,90/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      6. -Strichaufzählung1,801,90/100 Stück Puten,
      7. e)Litera eKaninchen und Hasenartigen um 0,901,00/ 100 Stück.
    2. 2.Ziffer 2für Verdachtsproben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß § 9 FlUVO (§ 3 Abs. 3 Z 2 NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um 6,206,70.für Verdachtsproben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß Paragraph 9, FlUVO (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 6,206,70.
  4. (4)Absatz 4Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach TarifenDie Gebühren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen
    1. 1.Ziffer einsder Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG, bzw.der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG, bzw.
    2. 2.Ziffer 2der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 18 LMSVG.der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, LMSVG.
  5. (5)Absatz 5Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 istEine Gebührenerhöhung gemäß Absatz 4, ist
    1. 1.Ziffer einsnur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;
    2. 2.Ziffer 2im Fall
      1. a)Litera ades § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,des Paragraph 11, Absatz 2, 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,
      2. b)Litera bder Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 2 Abs. 1 Z 6) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,
    zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): anDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an
    1. 1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%.
    2. 2.Ziffer 2Sonn- und Feiertagen um 100%.
    3. 3.Ziffer 3Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.
  2. (2)Absatz 2Den Gebühren gemäß §§ 2 bis 4 Abs. 1 ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.Den Gebühren gemäß Paragraphen 2 bis 4 Absatz eins, ist ein Gebührenanteil von 20% für Aus- und Weiterbildung sowie Überwachung der amtlichen Untersucher bzw. Untersucherinnen, Verrechnungsaufwand, Hilfsmittel und Verwaltungsaufwand (Sachaufwand) hinzuzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren nach §§ 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 und 5Die Gebühren nach Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 4 und 5
    1. 1.Ziffer einsje geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 17 und Z 18 LMSVG beije geschlachtetem Tier für Rückstandskontrollen gemäß Paragraph 56, LMSVG zur Weiterverrechnung mit der Agentur bzw. den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 17 und Ziffer 18, LMSVG bei
      1. a)Litera aRindern und Einhufern um € 0,800,90/Stück,
      2. b)Litera bSchweinen um € 0,20/Stück,
      3. c)Litera cSchafen, Ziegen, Farmwild und Klauenwild aus freier Wildbahn um € 0,30/Stück,
      4. d)Litera dGeflügel um
      5. -Strichaufzählung1,801,90/1.000 Stück Hühner und Wildgeflügel,
      6. -Strichaufzählung1,801,90/100 Stück Puten,
      7. e)Litera eKaninchen und Hasenartigen um 0,901,00/ 100 Stück.
    2. 2.Ziffer 2für Verdachtsproben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß § 9 FlUVO (§ 3 Abs. 3 Z 2 NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um 6,206,70.für Verdachtsproben gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG bzw. zusätzliche Untersuchungen gemäß Paragraph 9, FlUVO (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ LMKGG - Sonderzuschlag) je beprobtem Tier bzw. je Untersuchung um € 6,206,70.
  4. (4)Absatz 4Die Gebühren gemäß Abs. 3 Z 2 erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach TarifenDie Gebühren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, erhöhen sich weiters um die Kosten der Versendung und Untersuchung der Proben nach Tarifen
    1. 1.Ziffer einsder Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG, bzw.der Agentur gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, LMSVG, bzw.
    2. 2.Ziffer 2der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 3 Z 18 LMSVG.der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 18, LMSVG.
  5. (5)Absatz 5Eine Gebührenerhöhung gemäß Abs. 4 istEine Gebührenerhöhung gemäß Absatz 4, ist
    1. 1.Ziffer einsnur dann zu tragen, wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände, Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird;
    2. 2.Ziffer 2im Fall
      1. a)Litera ades § 11 Abs. 2 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,des Paragraph 11, Absatz 2, 2. und 3. Satz FlUVO unbeschadet des Ergebnisses der Untersuchung,
      2. b)Litera bder Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (§ 2 Abs. 1 Z 6) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,der Fleischuntersuchung im Rahmen von Notschlachtungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, FlUVO, sofern eine mikrobiologische Fleischuntersuchung veranlasst wurde,
    zu tragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten