§ 7 NÖ LMKGVO 2010

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, beträgt je
    1. 1.Ziffer einsamtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde 20,5022,10;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 20,5022,10;
    2. 2.Ziffer 2amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde 13,9015,00;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 13,9015,00;
    3. 3.Ziffer 3amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde 13,9015,00;amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 13,9015,00;
    4. 4.Ziffer 4Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene Viertelstunde 17,8019,20.Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG je angefangene Viertelstunde € 17,8019,20.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt für die TrichinenuntersuchungDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
    1. 1.Ziffer einsnach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, S. 58, in Betrieben, je angefangene Viertelstunde 13,9015,00,nach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, Sitzung 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, Sitzung 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, Sitzung 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, Sitzung 58, in Betrieben, je angefangene Viertelstunde € 15,00,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal 1,651,90/ Stück.gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,651,90/ Stück.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, erhöht sich anDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, erhöht sich an
    1. 1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;
    2. 2.Ziffer 2Sonn- und Feiertagen um 100%;
    3. 3.Ziffer 3Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, beträgt je
    1. 1.Ziffer einsamtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde 20,5022,10;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als Erstuntersucher oder Erstuntersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 20,5022,10;
    2. 2.Ziffer 2amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde 13,9015,00;amtlichen Tierarzt oder amtliche Tierärztin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 13,9015,00;
    3. 3.Ziffer 3amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 je angefangene Viertelstunde 13,9015,00;amtlichen Fachassistenten oder amtliche Fachassistentin als weiteren Untersucher oder weitere Untersucherin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, je angefangene Viertelstunde € 13,9015,00;
    4. 4.Ziffer 4Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG je angefangene Viertelstunde 17,8019,20.Aufsichtsorgan für die Durchführung von Hygienekontrollen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, LMSVG je angefangene Viertelstunde € 17,8019,20.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt für die TrichinenuntersuchungDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, beträgt für die Trichinenuntersuchung
    1. 1.Ziffer einsnach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, S. 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, S. 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, S. 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, S. 58, in Betrieben, je angefangene Viertelstunde 13,9015,00,nach einer zulässigen Methode gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375, ABl. Nr. L 212 vom 11. August 2015, Sitzung 7, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1418, ABl. Nr. L 218 vom 23. August 2022, Sitzung 7, pro untersuchungspflichtigen Tier gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, Sitzung 51, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503, ABl. Nr. L 325 vom 20. Dezember 2022, Sitzung 58, in Betrieben, je angefangene Viertelstunde € 15,00,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal 1,651,90/ Stück.gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, den Betrag der tatsächlich anfallenden Laborkosten, maximal € 1,651,90/ Stück.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, erhöht sich anDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2022,, zur Anwendung kommen, erhöht sich an
    1. 1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;Samstagen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 50%;
    2. 2.Ziffer 2Sonn- und Feiertagen um 100%;
    3. 3.Ziffer 3Werktagen innerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.Werktagen innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ LMKGG angeführten Uhrzeiten um 100%.

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