§ 34 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte§ 34 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl

1.

ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Dienstnehmerschaft (§ 143 NÖ Landarbeitsordnung 1973) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;

2.

ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;

3.

mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 137 NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder einer gemäß § 138 NÖ Landarbeitsordnung 1973 gleichgestellten Arbeitsstätte

nicht durchzuführen gewesen wäre.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte§ 34 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl

1.

ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Dienstnehmerschaft (§ 143 NÖ Landarbeitsordnung 1973) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;

2.

ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in § 2 festgesetzte Zahl hinaus;

3.

mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 137 NÖ Landarbeitsordnung 1973) oder einer gemäß § 138 NÖ Landarbeitsordnung 1973 gleichgestellten Arbeitsstätte

nicht durchzuführen gewesen wäre.

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