§ 9 NÖ LMKGVO 2010

NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die erhöhten Tarife in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.

(4) Die erhöhten Entschädigungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2021 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach dem 31. Dezember 2021 gesetzt werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 16.12.2021 bis 28.02.2023
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die erhöhten Tarife in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.

(4) Die erhöhten Entschädigungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2021 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach dem 31. Dezember 2021 gesetzt werden.

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