Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die erhöhten Tarife in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.
(4) Die erhöhten Entschädigungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2021 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach dem 31. Dezember 2021 gesetzt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Lebensmittelkontrollgebührenverordnung (NÖ LMKGVO), LGBl. 6401/1–0, außer Kraft. Für Gebühren, die durch Tätigkeiten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die Vorschriften der NÖ LMKGVO weiter anzuwenden.
(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft. Die erhöhten Tarife in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2017 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach deren Inkrafttreten gesetzt werden.
(4) Die erhöhten Entschädigungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2021 gelten für jene Tätigkeiten (insbesondere Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen), welche nach dem 31. Dezember 2021 gesetzt werden.