§ 35 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden§ 35 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden§ 35 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

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