§ 49 LwBRWO 1976 (weggefallen)

Landw. Betriebsrats-Wahlordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Dem Wahlvorstand (§§ 9 und 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzleiund Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß von Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen§ 49 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.05.2023
Dem Wahlvorstand (§§ 9 und 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzleiund Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß von Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen§ 49 LwBRWO 1976 seit 31.05.2023 weggefallen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten sowie die Portokosten.

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