Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.
1. | vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen; | |||||||||
2. | Forschungsdaten im Sinne dieses Abschnittes. |
(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), datenschutzrechtliche Bestimmungendie Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.
(3) DieserÖffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt gilt nicht für Dokumente,festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..
|
| |||||||||
|
|
(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten.
1. | vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen; | |||||||||
2. | Forschungsdaten im Sinne dieses Abschnittes. |
(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), datenschutzrechtliche Bestimmungendie Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.
(3) DieserÖffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt gilt nicht für Dokumente,festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..
|
| |||||||||
|
|