§ 35 NÖ AKG

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3, Dokumente öffentlicher Stellenin ihrem Besitz, die dem AnwendungsbereichGeltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 37 bis 40a und §§ 41 und 42 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werdenbereitzustellen.

(2) Dokumente, an denenAbweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, könnendie Verpflichtungen gemäß den §§ 37 bis 40a sowie §§ 41 und 42 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 38 und 39 sowie § 41 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Abs. 1bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und 2 begründen keine eigenständige Zugangsregelungbereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive werden durch Abs. 2 nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestattenberücksichtigen.

(4) Kein Recht auf Weiterverwendung nach diesem Abschnitt besteht bei

1.

Dokumenten, deren Erstellung

a)

nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

b)

nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird,

2.

Dokumenten, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,

3.

Dokumenten, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich den Dokumenten, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,

4.

Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teilen von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist,

5.

Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind,

6.

Dokumenten, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden und

7.

Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.

Stand vor dem 27.09.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.09.2021

(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3, Dokumente öffentlicher Stellenin ihrem Besitz, die dem AnwendungsbereichGeltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 37 bis 40a und §§ 41 und 42 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werdenbereitzustellen.

(2) Dokumente, an denenAbweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, könnendie Verpflichtungen gemäß den §§ 37 bis 40a sowie §§ 41 und 42 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 38 und 39 sowie § 41 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Abs. 1bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und 2 begründen keine eigenständige Zugangsregelungbereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive werden durch Abs. 2 nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestattenberücksichtigen.

(4) Kein Recht auf Weiterverwendung nach diesem Abschnitt besteht bei

1.

Dokumenten, deren Erstellung

a)

nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,

b)

nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird,

2.

Dokumenten, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,

3.

Dokumenten, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich den Dokumenten, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,

4.

Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teilen von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist,

5.

Dokumenten, die geistiges Eigentum Dritter sind,

6.

Dokumenten, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden und

7.

Teilen von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.

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