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(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3, Dokumente öffentlicher Stellenin ihrem Besitz, die dem AnwendungsbereichGeltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 37 bis 40a und §§ 41 und 42 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werdenbereitzustellen.
(2) Dokumente, an denenAbweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, könnendie Verpflichtungen gemäß den §§ 37 bis 40a sowie §§ 41 und 42 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 38 und 39 sowie § 41 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Abs. 1bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und 2 begründen keine eigenständige Zugangsregelungbereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive werden durch Abs. 2 nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestattenberücksichtigen.
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(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und Abs. 3, Dokumente öffentlicher Stellenin ihrem Besitz, die dem AnwendungsbereichGeltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 37 bis 40a und §§ 41 und 42 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werdenbereitzustellen.
(2) Dokumente, an denenAbweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, könnendie Verpflichtungen gemäß den §§ 37 bis 40a sowie §§ 41 und 42 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, gemäß den §§ 38 und 39 sowie § 41 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Abs. 1bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und 2 begründen keine eigenständige Zugangsregelungbereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive werden durch Abs. 2 nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestattenberücksichtigen.
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