§ 38 NÖ AKG

NÖ Auskunftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2021 bis 31.12.9999

(1) WerdenForschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnittes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben,öffentlicher Stellen sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(24) Abs. 1 findet2 und 3 finden keine Anwendung auf

1.

auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2. im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt;

32.

auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(35) In denÖffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

(6) Soweit die in Abs. 24 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die GesamtentgelteEntgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien werden gesetzlichsind durch Gesetz oder durch andere verbindliche RechtsvorschriftenVerordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegtfestzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und VerbreitungDatenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 34 Z 15 nicht übersteigen. Die Entgelte werdensind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnetzu berechnen.

(47) Soweit die in Abs. 24 Z 32 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erhebeneinheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 34 Z 15 nicht übersteigen. Die Entgelte werdensind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnetzu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen..

Stand vor dem 27.09.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 27.09.2021

(1) WerdenForschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnittes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten erhoben,öffentlicher Stellen sind diese Entgelte auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(24) Abs. 1 findet2 und 3 finden keine Anwendung auf

1.

auf öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;

2. im Ausnahmefall, auf Dokumente, für die die betreffende öffentliche Stelle ausreichend Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken. Diese Anforderungen werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt;

32.

auf Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.

(35) In denÖffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

(6) Soweit die in Abs. 24 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die GesamtentgelteEntgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien werden gesetzlichsind durch Gesetz oder durch andere verbindliche RechtsvorschriftenVerordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegtfestzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und VerbreitungDatenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 34 Z 15 nicht übersteigen. Die Entgelte werdensind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnetzu berechnen.

(47) Soweit die in Abs. 24 Z 32 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erhebeneinheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 34 Z 15 nicht übersteigen. Die Entgelte werdensind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnetzu berechnen und möglichst als Standardentgelte festzusetzen..

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