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(1) Die für die WeiterverwendungIm Falle von Dokumenten geltendenStandardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, – soweit möglich und sinnvoll im Internet, – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichenöffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat diehaben öffentliche StelleStellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antragdas spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Die in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.
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(1) Die für die WeiterverwendungIm Falle von Dokumenten geltendenStandardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, – soweit möglich und sinnvoll im Internet, – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichenöffentliche Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat diehaben öffentliche StelleStellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antragdas spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Die in § 38 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll, werden sie im Internet veröffentlicht.
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