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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Der die §§ 38, 40 und 48 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, § 34 Z 5 bis 8, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, §§ 37, 38 und 40, § 42 Abs. 2 bis 5, die Änderung der Überschrift des § 48, § 48 Z 2 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 58/2015, treten am 18. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) Die Einträge im Inhaltverzeichnis, § 1 und der Abschnitt 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Der die §§ 38, 40 und 48 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, § 34 Z 5 bis 8, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, §§ 37, 38 und 40, § 42 Abs. 2 bis 5, die Änderung der Überschrift des § 48, § 48 Z 2 und § 49 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 58/2015, treten am 18. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) Die Einträge im Inhaltverzeichnis, § 1 und der Abschnitt 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.