§ 3 NÖ HS (weggefallen)

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen§ 3 NÖ HS seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Bei der Leinenführigkeit ist insbesondere das Gehen und Laufen mit angeleintem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.

(3) Die Sitzausbildung hat insbesondere das Absetzen des Hundes aus der Bewegung zu umfassen. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt und gezeigt werden.

(4) Bei der Freifolgeausbildung ist insbesondere das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.

(5) Bei der praktischen Ausbildung (Abs. 2 bis 4) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.05.2023
(1) Der praktische Teil der Ausbildung über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen hat eine Dauer von zumindest sechs Stunden zu umfassen§ 3 NÖ HS seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Bei der Leinenführigkeit ist insbesondere das Gehen und Laufen mit angeleintem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.

(3) Die Sitzausbildung hat insbesondere das Absetzen des Hundes aus der Bewegung zu umfassen. Die Übung muss mit freifolgendem Hund geübt und gezeigt werden.

(4) Bei der Freifolgeausbildung ist insbesondere das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund zu üben und vorzuzeigen. Dabei sind Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen.

(5) Bei der praktischen Ausbildung (Abs. 2 bis 4) hat die Bewältigung von Stresssituationen besondere Berücksichtigung zu finden.

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